Die Angebote der aufgeführten Anbieter können im Rahmen der Eingliederungshilfe in Anspruch genommen werden.
Die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen kann eine Leistung der Sozialhilfe oder Jugendhilfe sein.
Die Leistungen der Jugendhilfe sind im Sozialgesetzbuch, Achtes Buch (SGB VIII) geregelt.
Die Leistungen der Sozialhilfe sind bis zum 31.12.2019 im Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB XII) und ab 01.01.2020 im Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch (SGB IX) geregelt.
Bei einer ausschließlich seelischen Behinderung bei Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres können entsprechende Anträge beim Jugendhilfeträger
gestellt werden.
Bei einer vorliegenden wesentlichen geistigen und/oder körperlichen Behinderung können Anträge auf Eingliederungshilfe beim Sozialhilfeträger gestellt werden, ebenso bei Erwachsenen mit einer
ausschließlich seelischen Behinderung nach Vollendung des 21. Lebensjahres.
Voraussetzungen, Ansprechpartner und entsprechende Antragsvordrucke können Sie auf der Internetseite des Landkreises Wesermarsch einsehen.